Praktische Hilfen und Tipps

8. Angemessene Vertragsstrafenklausel wirksam

Auch in Arbeitsverträgen, die der Arbeitgeber vorformuliert hat, so steht jetzt fest, sind Vertragsstrafen-Klauseln wirksam, solange sie den Arbeitnehmer nicht unangemessen benachteiligen. Das Bundesarbeitsgericht hat so entschieden und sorgte damit auch für mehr Rechtssicherheit.

Seit der Schuldrechtsreform war die Wirksamkeit wichtiger Arbeitsvetragsklauseln -etwa über Vertragsstrafen- ungewiss.

Nach dem Gesetz galten ab 1. Januar 2002 die Regeln über Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) auch für Arbeitsverträge. Allerdings sollten die Arbeitsrecht-Besonderheiten berücksichtigt werden.

Als eine Besonderheit des Arbeitsrechts sah es das Gericht nun an, dass der Arbeitgeber ohne Vertragsstrafe kaum Möglichkeiten hat, den Arbeitnehmer zur Einhhaltung des Arbeitsvertrages zu zwingen.

Das Gericht sagt auch, wann eine Vertragsstrafe unangemessen ist. Im entschiedenen Fall sollte der Arbeitnehmer ein Bruttomonatsgehalt zahlen, falls er seine Stelle nicht antritt oder vertragswidrig löst. Dieses -so das Bundesarbeitsgericht- war angesichts einer Kündigungsfrist von zwei Wochen in der Probezeit zu viel mit der Folge, dass die Klausel insgesamt unwirksam war, denn bei AGB ist die Herabsetzung auf das gesetzlich zulässige Mass nicht möglich (8 AZR 196/03).

   
  Zurück Nach obenLetzte Änderung am 12.5.2004