Praktische Hilfen und Tipps
8. Angemessene
Vertragsstrafenklausel wirksam
Auch
in Arbeitsverträgen, die der Arbeitgeber vorformuliert
hat, so steht jetzt fest, sind Vertragsstrafen-Klauseln
wirksam, solange sie den Arbeitnehmer nicht unangemessen
benachteiligen. Das Bundesarbeitsgericht hat so
entschieden und sorgte damit auch für mehr
Rechtssicherheit.
Seit
der Schuldrechtsreform war die Wirksamkeit wichtiger Arbeitsvetragsklauseln
-etwa über Vertragsstrafen- ungewiss.
Nach
dem Gesetz galten ab 1. Januar 2002 die Regeln über
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) auch für
Arbeitsverträge. Allerdings sollten die Arbeitsrecht-Besonderheiten
berücksichtigt werden.
Als
eine Besonderheit des Arbeitsrechts sah es das Gericht
nun an, dass der Arbeitgeber ohne Vertragsstrafe kaum Möglichkeiten
hat, den Arbeitnehmer zur Einhhaltung des
Arbeitsvertrages zu zwingen.
Das
Gericht sagt auch, wann eine Vertragsstrafe unangemessen
ist. Im entschiedenen Fall sollte der Arbeitnehmer ein
Bruttomonatsgehalt zahlen, falls er seine Stelle nicht
antritt oder vertragswidrig löst. Dieses -so das
Bundesarbeitsgericht- war angesichts einer Kündigungsfrist
von zwei Wochen in der Probezeit zu viel mit der Folge,
dass die Klausel insgesamt unwirksam war, denn bei AGB
ist die Herabsetzung auf das gesetzlich zulässige Mass
nicht möglich (8 AZR 196/03).
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Letzte Änderung am 12.5.2004 |
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