Entgegen einer weit
verbreiteten Ansicht kann ein vorhandener Resturlaub nicht ohne Weiteres in das
neue Jahr übertragen werden. Nach den Bestimmungen des Bundesurlaubsgesetzes
(BUrlG) verfallen grundsätzlich die noch offenen Urlaubsansprüche mit Ablauf
des Kalenderjahres, in dem sie entstanden sind.
Nur ausnahmsweise haben
Arbeitnehmer einen Anspruch auf eine Übertragung des Resturlaubs in das neue
Jahr:
Dies ist der Fall, wenn der
Urlaub wegen dringender betrieblicher Gründe (z.b. unvorhersehbarer
Arbeitsanfall bei einem neuen Großauftrag) nicht gewährt werden kann. Oder aber
der Arbeitnehmer kann seinen Urlaub wegen einem in seiner Person liegenden
Grund (z.b. Krankheit) nicht nehmen. Dass der Arbeitnehmer seinen Urlaub im
laufenden Jahr nicht beantragt hat, reicht für einen Anspruch auf
Urlaubsübertragung nicht aus.
Wenn eine Übertragung in das
Folgejahr möglich ist, muss der Urlaub in den ersten drei Monaten des Folgejahres
genommen werden. Sonst verfällt er nach den Bestimmungen des BUrlG endgültig.
In einem Tarifvertrag kann aber ein längerer Übertragungszeitraum vereinbart
sein.
Etwas anderes gilt aber für
Arbeitnehmer, die erst in der zweiten Jahrehälfte ihr Beschäftigungsverhältnis
aufgenommen haben. Diese haben einen unbeschränkten Anspruch auf die
Übertragung ihres noch bestehenden Teilurlaubs in das laufende Jahr. - bp 09.01.2002 -