Praktische Hilfen und Tipps

3. Müssen Sie Vorstellungskosten ersetzen?

Nach § 670 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) sind Sie auch ohne gesonderte Vereinbarung zur Erstattung der Vorstellungskosten verpflichtet, wenn Sie einen Bewerber zu einem Vorstellungsgespräch einladen.

Zu den Vorstellungskosten gehören Fahrtkosten,Übernachtungskosten und Verpflegungskosten.Wichtig ist: Sie müssen die dem Bewerber entstandenen Kosten nur insoweit bezahlen, als diese notwendig und angemessen sind. Diese Voraussetzungen sind bei Benutzung eines PKW immer dann erfüllt, wenn die steuerlich maßgebliche Kilometerpauschale geltend gemacht wird; bei einer Anreise von auswärts wird man auch Übernachtungskosten für notwendig halten, wenn dem Bewerber aufgrund der Entfernung nicht zugemutet werden kann, an einem Tag an- und abzureisen.

Wollen Sie keine Vorstellungskosten bezahlen bzw. die zu erstattenden Kosten begrenzen, müssen Sie dies vorher - am besten mit der Einladung zu Vorstellungsgespräch - unmissverständlich zum Ausdruck bringen.

Dies kann z.B. durch folgende Formulierung geschehen:

'Bitte haben Sie Verständnis, dass wir aufgrund der Vielzahl der Bewerber keine Reisekosten erstatten können.' oder:
'Wir erstatten Fahrtkosten in Höhe des Fahrpreises einer Hin- und Rückfahrkarte der Bahn AG 2. Klasse sowie Tagesspesen nach den steuerlichen Richtlinien.'

Vermeiden Sie in jedem Fall vage Formulierungen wie:

'Das Vorstellungsgespräch ist unverbindlich.'

Dies entbindet Sie im Streitfall nämlich nicht von Ihrer Zahlungspflicht.

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Letzte Änderung am 09.01.2002